|
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen einer angeblichen Abgasmanipulation bei einem EA288-Motor ist nicht schlüssig dargelegt, wenn es an der schlüssigen Darlegung einer sittenwidrigen Täuschungshandlung mangelt. Die Behauptung eines unzulässigen Thermofensters genügt nicht zur Haftungsbegründung, wenn nicht ersichtlich ist, wie dessen Beschaffenheit im konkreten Fahrzeug ausgestaltet ist und da auch zulässige Thermofenster existieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |