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Das pauschale Vorbringen des Klägers, in einem Fahrzeug mit Motor EA 188 sei eine illegale Abschalteinrichtung wie beim Motor EA 189 verbaut, ist als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten i.S.d. §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB kann auch bei unterstellter Unzulässigkeit eines Thermofensters nicht festgestellt werden, da das bloße Vorhandensein einer solchen Einrichtung keinen Schädigungsvorsatz begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |