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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller den Käufer durch das Inverkehrbringen eines Dieselmotors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware vorsätzlich und sittenwidrig schädigt. Der Schaden ist bereits in dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |