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Das Inverkehrbringen eines von der Beklagten hergestellten Motors mit einer manipulierten und nach den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes zu beseitigenden Software stellt einen Verstoß gegen die guten Sitten dar und begründet einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |