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Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt in jeder Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses; auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, stellt einen Schaden dar. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung des Fahrzeugs, welche sich nachteilig auf seinen Nutzwert und Vermögenswert auswirken und als Schaden ausreichen. Das Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs durch den Hersteller, der aus Profitmaximierung vorsätzlich Behörden und Käufer täuscht und ein von Stilllegung bedrohtes Fahrzeug verschafft, ist als sittenwidrig zu beurteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |