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Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen von Motoren, in denen manipulierte Software eingesetzt ist, gegen die guten Sitten verstoßen. Ein sittenwidriges Verhalten ist anzunehmen, wenn jemand eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte veräußert wird. Der Kläger wurde durch diesen Sittenverstoß kausal an seinem Vermögen geschädigt, da bereits die Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag einen Schaden darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |