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Das Gericht ist davon überzeugt, dass der zu erstattende Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs 9.500 EUR beträgt, wenn dies aus den klaren, nachvollziehbaren Ausführungen eines Sachverständigen unter Berücksichtigung von Sonderausstattung, Garantiearbeiten und tatsächlichen Marktverhältnissen hervorgeht. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten umfasst die Berechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts, da die anwaltliche Tätigkeit die umfassende Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten, einschließlich der Geltendmachung des Wiederbeschaffungswerts gegen Herausgabe des beschädigten Wagens, zum Zeitpunkt der Mandatsbeauftragung umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |