|
1. Wegen der Vielgestaltigkeit der von § 315c StGB erfassten Fallkonstellationen ist nicht in allen Fällen außerdienstlicher Straßenverkehrsgefährdung dieselbe Maßnahmeart tat- und schuldangemessen. 51 2. Wird durch eine vorsätzliche außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung fahrlässig der Tod eines Menschen verursacht, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad. 53 (Leitsätze des Gerichts) |