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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB besteht, wenn die Beklagte aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch Käufer von Fahrzeugen durch Entwicklung und Verwendung eines Softwareprogramms über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß täuschte. Bei dem verwandten Programm handelt es sich um eine illegale Funktion zur Abgasmanipulation, die zu einem sittenwidrigen Verhalten führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |