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Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, indem sie aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch die Käufer von Fahrzeugen durch Entwicklung und Verwendung eines Softwareprogramms in dem von ihr hergestellten Dieselmotor über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß täuschte. Bei dem verwendeten Programm handelt es sich um eine illegale Funktion zur Abgasmanipulation. Die Beklagte muss sich die Softwaremanipulation und den damit eingetretenen Schaden zurechnen lassen, auch wenn das Fehlverhalten unterhalb der Ebene ihrer Organe stattfand (analog § 31 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |