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Es liegt ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor, wenn die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors vom Typ EA 189 EU5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte auf dem Prüfstand zu beeinflussen. Der Geschädigte muss sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs Nutzungswertersatz gemäß § 249 BGB (entsprechend § 346 Abs. 2 BGB) anrechnen lassen. Grundlage der Schätzung des Vorteilsausgleichs ist eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |