Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bonn v. 06.08.2019: Zur sittenwidrigen Schädigung im Dieselskandal und Vorteilsausgleich bei Rückabwicklung des Kaufvertrags




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 06.08.2019 - 7 O 98/19) hat entschieden:

   Es liegt ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor, wenn die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors vom Typ EA 189 EU5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte auf dem Prüfstand zu beeinflussen. Der Geschädigte muss sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs Nutzungswertersatz gemäß § 249 BGB (entsprechend § 346 Abs. 2 BGB) anrechnen lassen. Grundlage der Schätzung des Vorteilsausgleichs ist eine Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.370,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 32.550,00 EUR seit dem 23.07.2011 bis zum 26.04.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.370,33 EUR seit dem 27.04.2019, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw M 2,0 l $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$######, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Das Landgericht Bonn ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Nach § 32 ZPO ist eine Zuständigkeit auch dort begründet, wo der Schadenseintritt erfolgte. Dies war am Wohnsitz der Klagepartei der Fall.

Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, abzüglich eines Vorteilsausgleichs, im Ergebnis in Höhe des im Tenor genannten Betrags, nach §§ 826, 249 BGB zu, Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen, im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs.

Es liegt ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). So liegt der Fall hier.

Es ist gerichtsbekannt und unstreitig, dass die Beklagte in der Motorsteuerung des Motors vom Typ EA 189 EU5 Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro 5 Norm auf dem Prüfstand zu beeinflussen. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen - bei allen Fahrzeugen, in welche der Motor EA 189 EU5 eingebaut wurde - und diente der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Beklagten, womit in geradezu typischer Weise ein Fall des rücksichtslosen Gewinnstrebens vorliegt, welches nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Die Beklagte veranlasste zum Zwecke der Umsatz- und Gewinnsteigerung, dass mangelhafte Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden (vgl. zur Mangelhaftigkeit auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass letztlich jemand diese Fahrzeuge (von den Händlern) erwerben würde. Dies ist der Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten und nicht etwa eine irgendwie geartete Täuschung der Händler, die von der Mangelhaftigkeit keine Kenntnis hatten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, 15 U 104/18). Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Genau dies war hier der Fall. Die Kenntnis und somit der Vorsatz der Beklagten von der Abschaltvorrichtung und damit von der Mangelhaftigkeit und sämtlichen weiteren für die Sittenwidrigkeit und den Schaden der späteren Erwerber maßgeblichen Tatsachen ist als zugestanden anzusehen gemäß § 138 Abs. 3 u. 4 ZPO aufgrund unsubstantiierten Bestreitens. Die Beklagte trifft eine umfassende sekundäre Darlegungslast zur Frage, warum die damaligen Vorstände, deren Kenntnis sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zuzurechnen hat, keine Kenntnis in diesem Sinne gehabt haben sollten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie argumentiert lediglich, dass sie auf Basis ihres aktuellen Kenntnisstands eine solche Kenntnis der damaligen Vorstände nur bestreiten könne. Da aber dieser Kenntnisstand schon nicht konkret dargelegt worden ist, ist der Beklagten pauschales Bestreiten verwehrt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019 (18 U 70/18) Bezug genommen, die auch hier gelten.

Die Klagepartei erhielt infolge des Verhaltens der Beklagten ein mangelhaftes Fahrzeug (weil die Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrtbundesamt vor Aufspielen des Softwareupdates drohte). Schon hierin lag der relevante Mangel und Nachteil, der es rechtfertigt, bereits den Abschluss des Kaufvertrags der Klagepartei als Schaden anzusehen mit der Rechtsfolge, dass die Klagepartei so zu stellen ist, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es kommt also nicht einmal darauf an, dass auch aktuell noch - nach Aufspielen des Softwareupdates - ein relevanter Schaden (fort)besteht, der jedenfalls darin liegt, dass die Unwägbarkeit besteht, ob das Softwareupdate sämtliche Beeinträchtigungen beseitigt hat bzw. zu anderweitigen Beeinträchtigungen führt, womit das Fahrzeug einen wirtschaftlich relevanten Nachteil aufweist, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch dieser wirtschaftliche Minderwert genau ist.

Die Klagepartei muss sich allerdings gegenüber der Beklagten als Vorteilsausgleich Nutzungswertersatz anrechnen lassen gemäß § 249 BGB (entsprechend 346 Abs. 2 BGB, vgl. zur Berechnungsmethode Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, § 346 Rn. 10). Entgegen anderslautenden Gerichtsentscheidungen führt dies nicht zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers, sondern vielmehr würde hier eine Verneinung des Vorteilsausgleichs in Form des Nutzungsersatzanspruchs zu einer unbilligen Bereicherung des Geschädigten, der Klagepartei, führen. Die Klagepartei hat ein in der täglichen Nutzung nicht relevant schlechter nutzbares Fahrzeug erhalten, als wenn sie hypothetisch ein mangelfreies Fahrzeug erhalten hätte - welches sie auch jahrelang genutzt hat ohne spürbare Beeinträchtigungen durch den Mangel auf die Nutzung. Wenn ihr nun zugesprochen wird, dass sie den Kaufpreis zurückerhält, abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die tatsächliche Nutzung, und sie im Gegenzug das Fahrzeug an die Beklagte übereignet, ist die Klagepartei vollständig und angemessen kompensiert gemäß § 249 BGB. Eher ist die Übertragung der Grundsätze des § 346 Abs. 2 BGB auf die Schätzung des Vorteilsausgleichs/Nutzungswertersatzabzugs gemäß § 287 ZPO für die Klagepartei sogar günstig, da bei dieser Berechnung allein auf die gefahrenen Kilometer im Verhältnis zu einer geschätzten Gesamtkilometerleistung abgestellt wird - und nicht auch auf den durch das Alter eingetretenen Wertverlust (so im Ergebnis auch OLG Köln, a.a.O.). Grundlage der vorgenommenen Schätzung des Vorteilsausgleichs nach § 287 ZPO i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 2 ZPO war eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 km, die angesichts der Klasse des Fahrzeugs und der Parameter des Motors als realistisch angesehen wird. Ausgehend von bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrenen 158.338 km und einem Nutzungswert von 0,1085 EUR pro Kilometer ergibt sich eine vom Kaufpreis des Fahrzeugs in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.179,67 EUR.

Der ermittelte Betrag ist im Rahmen der sog. Vorteilsausgleichung unmittelbar von dem zu erstattenden Betrag abzuziehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 71). Es handelt sich um einen Fall der Anrechnung, sodass ein Zahlungsanspruch des Klägers in der tenorierten Höhe von 15.370,33 EUR verbleibt.

Weiter hat der Kläger als erlangten Vorteil auch das Eigentum am erworbenen Fahrzeug herauszugeben. Antragsgemäß war insoweit eine Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen.

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2019, in dem diese die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist verspätet. Dieser neue Vortrag war nicht von dem in der mündlichen Verhandlung am 03.07.2019 gemäß § 283 S. 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht umfasst. Der im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 24.06.2019 gewährte Schriftsatznachlass umfasste lediglich solchen Sachvortrag, der mit dem verspäteten Vorbringen der Klägerseite in einem Zusammenhang stand. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 24.06.2019 beschäftigte sich in tatsächlicher Hinsicht mit der Entwicklung der Motorsoftware, der Verantwortlichkeit der damit befassten Ingenieure sowie mit der Funktion der streitgegenständlichen Abschaltvorrichtung. In rechtlicher Hinsicht bezog sich der Schriftsatz der Klägerseite auf die Frage, ob durch ein Update der Schaden entfällt und auf die einzelnen in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen. Tatsächlicher Vortrag, der im Hinblick auf eine möglicherweise eingetretene Verjährung relevant wäre, findet sich in dem Schriftsatz nicht. Diesbezüglich beziehen sich - abgesehen von der bloßen Erhebung der Einrede - auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2019 allein auf den Klägervortrag, wie er aus dem Schriftsatz vom 24.06.2019 hervorgeht. Eine Berücksichtigung des Beklagtenvortrags würde den Rechtsstreit verzögern. Es gilt insoweit § 296a ZPO, wonach nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um ein Verteidigungsmittel gemäß § 282 Abs. 1 ZPO.

Der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ist auch aus Ermessensgründen nicht geboten. Es weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb die Beklagte die Einrede erst in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2019 erhoben hat. Überdies fehlt es bezüglich der Voraussetzungen der Verjährung auch an jeglichem Tatsachenvortrag seitens der Beklagten, die bezüglich einer Verjährung des Anspruchs die Darlegungs- und Beweislast hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem Anspruch auf Jahreszinsen in Höhe von 4 % aus 32.550,00 EUR gemäß § 849 BGB seit Zahlung des Kaufpreises am 22.07.2011 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der hiesigen Klage.

Die Beklagte hat dem Kläger durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB Geld in Höhe dieser 32.550,00 EUR entzogen, indem sie ihn zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der Entziehung an gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen.

Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, dieses wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn er durch eine unerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine Täuschung - dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. Sache im Sinne von § 849 BGB ist insoweit auch Geld. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen, erfasst jegliche Form von Geld (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06, Rn. 4 ff., zit. nach juris).

Der weitere Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Aufgrund der Zuvielforderung im Schreiben vom 20.12.2018 wurde Verzug i.S.d. § 286 BGB nicht begründet.

Auch der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellungsantrag, der unter Berücksichtigung der Klagebegründung wie tenoriert auszulegen war, ist begründet. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges liegen vor, da die Beklagte ihre Haftung jedenfalls mit der Klageerwiderung bestritten hat und damit auch die Rücknahme des Fahrzeugs im Sinne der §§ 295, 298 BGB abgelehnt hat.

Die Klagepartei hat nach §§ 280, 249 BGB auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Angemessen ist allerdings nur eine 1,3 Gebühr, denn angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle und der standardmäßig vorgefertigten Schriftsätze ist nur von einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen. Auf Basis des begründeten Gegenstandswertes, wie sich dieser aus dem Tenor ergibt, zzgl. Postgebührenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich der im Tenor genannte Betrag.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 S. 1 2. Var ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 32.550,00 EUR festgesetzt.

Nachinstanzen:

Bundesgerichtshof VI ZR 942/20

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2019/7_O_98_19_Urteil_20190806.html - DE:LGBN:2019:0806.7O98.19.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum