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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn dieser mit dem Einbau einer manipulierten Motorsteuerungssoftware vorsätzlich und sittenwidrig einen Schaden zufügt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt vor, da kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug mit einer solchen Software erwerben würde, wenn Zweifel an deren Zulässigkeit bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |