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Ein Fahrzeug, das mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotenen temperaturabhängigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, weist keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auf, wenn die Tauglichkeit des Fahrzeugs zum vertraglich vorausgesetzten Zweck der Nutzung als Fortbewegungs- und Transportmittel nicht beeinträchtigt wird und die Zulassung wirksam erteilt ist und ihr Widerruf nicht zu erwarten ist. Eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 a) der Verordnung liegt nicht vor, wenn ein Motor bei üblicherweise über einen längeren Zeitraum auftretenden Außentemperaturen nicht schadensfrei betrieben werden kann, da ein solcher Motor für die deutschen Klimaverhältnisse ungeeignet ist und überhaupt nicht zugelassen werden darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |