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Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB besteht gegen den Fahrzeughersteller, wenn dieser einen Motor nebst Software entwickelt und einbaut, die erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung bewegt wird, und auf dem Prüfstand den Stickoxid-Ausstoß gegenüber dem Straßenbetrieb verringert. Der Kläger muss sich dabei Nutzungsersatz im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |