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Ein Fahrzeughersteller schädigt Käufer vorsätzlich und sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn er aus Gewinnstreben durch die Entwicklung und Verwendung einer illegalen Abgasmanipulationssoftware Behörden und Käufer über den erhöhten Schadstoffausstoß täuscht. Das Fehlverhalten von Mitarbeitern ist dem Hersteller analog § 31 BGB zuzurechnen, wenn ihnen eine erhebliche innerbetriebliche Entscheidungskompetenz zugewiesen war. Ein Schaden liegt vor, wenn die Kaufentscheidung durch diese Täuschung herbeigeführt wurde und der Kaufgegenstand sich für den Käufer als für seine Zwecke nicht voll brauchbar erweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |