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Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende "ungewollte" Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Dies ist bei einem manipulierten Dieselfahrzeug aufgrund drohender Betriebsuntersagung und eingeschränkter Fungibilität der Fall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |