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Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit den von ihr hergestellten Motoren, in der die streitgegenständliche Software mit Umschaltlogik eingesetzt ist, gegen die guten Sitten verstoßen. Die Abschaltvorrichtung in dem Motor verstößt gegen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, da sie die Abgasrückführung umfasst und die Beklagte die Erwerber über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt hat. Der Kläger wurde durch diesen Sittenverstoß kausal an seinem Vermögen geschädigt, da bereits die Verpflichtung aus einem ungewollten Vertrag einen Schaden darstellt (sog. Vertragserschleichung). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |