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Für die Havarie eines Tankmotorschiffes, das nach einer Begegnung mit einem anderen Schiff kenterte, war im Wesentlichen die Instabilität des Schiffes wegen vorschriftswidriger Beladung und hohe Querbeschleunigungen aufgrund der Kurvenfahrt ursächlich. Eine objektive Zurechenbarkeit der Begegnung zum Schiffsführer des anderen Schiffes scheidet aus, wenn dieser die extreme Instabilität des entgegenkommenden Schiffes nicht erkennen konnte und die Begegnung für ein intaktes und stabiles Schiff problemlos durchführbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |