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An eine große Automobil-Leasinggesellschaft sind im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit bei der Restwertverwertung andere Anforderungen zu stellen als an einen normalen Geschädigten. Ein Sachverständigengutachten, das höhere Restwertangebote pflichtwidrig nicht berücksichtigt oder nur regionale Angebote einbezieht, kann unbrauchbar sein und eine Berufung darauf ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |