|
Der Geschädigte hat die Obliegenheit, den Schadensgutachter von sich aus über alle Schäden aufzuklären, die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, einschließlich reparierter Vorschäden. Eine fehlende Aufklärung über Vorschäden begründet eine Obliegenheitsverletzung, die zur Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs führen kann, wenn sie sich auf den Schadensumfang ursächlich ausgewirkt und zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |