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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe beauftragen und von dem Schädiger den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt nur vor, wenn die mit dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, wobei der HB V Korridor des BSVK als Anhaltspunkt dient. Geringfügige Überschreitungen der Nebenkosten, die für den Geschädigten nicht erkennbar waren, begründen keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |