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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss wird bewiesen, dass der Betroffene zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, wobei unerheblich ist, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung kommt erst nach Durchführung einer zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Untersuchung in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |