|
Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen. Wird ein Fahrzeug im Straßenverkehr von einem Fahrzeugführer ohne Brille geführt, obwohl dieser zum Tragen einer Brille verpflichtet ist, führt dies zu einer abstrakt höheren Gefährlichkeit, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges als erhöht anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Nichttragen der Brille im konkreten Fall ausgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |