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Die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nur gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Fahren trennt (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV); ein mangelndes Trennen liegt vor, wenn im Anschluss an eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ein Wert des psychoaktiven Cannabisbestandteils THC von 1,0 ng/ml im Serum festgestellt wird. Ein THC-COOH-Wert von 130 ng/ml im Serum deutet auf zumindest gelegentlichen Konsum hin, da er auf eine kontinuierliche Anreicherung durch relativ engmaschig wiederholten Konsum schließen lässt. Die Begründung einer sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Vorrangigkeit des Vollziehbarkeitsinteresses im Einzelfall darlegen; bei häufigen Gefahrenlagen wie Rauschmittelkonsum ist eine gewisse Standardisierung der Formulierungen nicht zu vermeiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |