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Dem Fahrerlaubnisinhaber fehlt wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen die Kraftfahreignung (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Beruft sich der unter THC-Einfluss angetroffene Fahrerlaubnisinhaber auf einen einmaligen, experimentellen Konsum, trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit, die Umstände dieses Konsums substanziiert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu schildern. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |