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Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die Erstattung notwendiger Auslagen nach Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a Abs. 1 StPO) abzulehnen, indem es eine strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers feststellt und der Auslagenentscheidung Strafcharakter beimisst, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde, verletzt das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |