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Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, indem sie den manipulierten Dieselmotor EA 189 in Verkehr brachte. Der Schaden besteht darin, dass der Kläger in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das Kraftfahrzeug erwarb und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abschloss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |