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Die vom Kläger erbrachten Sozialleistungen für Arbeitsförderungsgeld (AföG) und Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) sind sachlich und zeitlich kongruent mit dem Schadensersatz des Geschädigten gegen den Schädiger, wenn sie dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Das Arbeitsförderungsgeld als Teil der Eingliederungshilfe kompensiert u.a. den schädigungsbedingten Erwerbsschaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |