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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist gegeben, wenn die Beklagte durch die Konzeption des Motors ohne Offenlegung der eingebauten Software zum Modiwechsel im Prüfstand dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |