Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Essen v. 24.06.2019: Dieselgate: Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch unzulässige Abschalteinrichtung




Das Landgericht Essen (Urteil vom 24.06.2019 - 5 O 284/18) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist gegeben, wenn die Beklagte durch die Konzeption des Motors ohne Offenlegung der eingebauten Software zum Modiwechsel im Prüfstand dem Käufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht wurde, den er sonst nicht geschlossen hätte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.165,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B, FIN: … .

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ … des Fahrzeugs PKW B, FIN …, eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfungssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxyde (NOx) entstehen und Stickoxid-Emissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Die Klage ist überwiegend zulässig.

1. Das Landgericht Essen ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Bei der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages, welche vorliegend geltend gemacht wird, ist im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort anzunehmen, wo sich das gekaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Rückabwicklung vertragsgemäß befindet (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015, 28 U 91/15, Rz. 25, juris). Dies ist vorliegend F als der Ort, an welchem die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung vom 04.12.2018 (Anlage K2) wohnhaft war.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsgerichtsstand auch für konkurrierende deliktische Ansprüche gilt (Schultzky, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 32 ZPO, Rn. 3).

2. Zu unbestimmt und damit unzulässig ist jedoch Klageantrag zu 1) in Form des Hauptantrages. Aus der Formulierung "von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung" lässt sich nicht entnehmen, wie hoch die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung sein soll, was jedoch zwingend erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen.

Aus diesem Grund war über Klageantrag zu 1) in der Sache lediglich in der Fassung des Hilfsantrags zu entscheiden.

3. Klageantrag zu 2) ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig. Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Gemäß § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (LG Krefeld, Urteil vom 04.10.2017, 2 O 19/17, Rz. 27, juris). Da die Beklagte Ansprüche der Klägerin zurückweist, besteht die Gefahr, dass die Rechte der Klägerin z.B. durch Eintritt der Verjährung vereitelt werden.

Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage. Grundsätzlich ist ein Gläubiger gehalten, bei Möglichkeit seinen Anspruch zu beziffern und im Wege der Leistungsklage vorrangig geltend zu machen. Dies gilt dann aber nicht, wenn er seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufspalten müsste. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Greger, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO, Rn. 7a). Eine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage besteht nicht. Auch wenn entsprechend dem Vortrag der Beklagten eine Bezifferung entstandener Schäden zum Zeitpunkt der Klageerhebung möglich gewesen sein dürfte, erscheinen weitere Schäden, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, hinreichend wahrscheinlich. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich explizit auf etwaige Steuerschäden, den Verlust von Versicherungsschutz und Folgekosten aufgrund einer denkbaren Stillegungsverfügung des KBA. Auch ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Rückabwicklung des Vertrages, wäre sie bereits beantragt, nicht abgeschlossen wäre und auch aus diesem Grunde weitere Schadenspositionen, je nach Ablauf der Rückabwicklung und Dauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung denkbar wären. All dies rechtfertigt die Annahme von Feststellungsinteresse der Klägerin. (i.E. ebenso: LG Krefeld a.a.O.; LG Hamburg, Urteil vom 13.04.2018, 308 O 507/16, Rz. 45, juris).

4. Schließlich ist die Klage auch in Bezug auf Klageantrag zu 3) zulässig. Da eine Zug-um-Zug Leistung begehrt wird, ist der Annahmeverzug, welcher Gegenstand von Klageantrag zu 3) ist, aufgrund der Wirkungen der §§ 756, 765 ZPO ausnahmsweise als Rechtsverhältnis feststellungsfähig im Sinne des § 256 ZPO (vgl. hierzu: Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256, Rn. 5 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist aus gleichem Grund gegeben.

II. In der Sache hat die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein aus § 826 BGB (i.V.m. § 31 BGB) folgender Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.165,25 Euro zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass in der Auftragsbestätigung nicht der Name der Klägerin - "T" - sondern eine Frau "C" aufgeführt sei trifft dies zwar zu, doch hat die Klägerin insoweit erwidert, dass sie geheiratet und den Namen T angenommen habe. Dem ist die Beklagte nicht nur nicht entgegengetreten, vielmehr deckt sich dies auch mit der vorgerichtlichen Korrespondent. So ließ die Klägerin bereits im vorgerichtlichen Schreiben vom 04.12.2018 ausführen, dass sie "Frau T, geb. C" sei. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Frau C und Frau T personenidentisch sind und es sich dabei um die Klägerin handelt.

a. Durch die Konzeption des Motors … ohne Offenlegung der eingebauten Software zum Modiwechsel im Prüfstand - so auch der Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug - hat die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (i.E. so auch: LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 2 O 118/16; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 12 O 104/16; LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018, 6 O 320/17; jeweils juris).

(1) Die Hinzufügung eines Schadens bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage des Geschädigten (Sprau, in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 826, Rn. 3 m.w.N.). Dabei schützt § 826 BGB jedoch nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH, Urteil vom 28.10.2014, VI ZR 15/14, Rz. 19, juris). Mithin kann selbst bei objektiver Werthaltigkeit der Leistung des Schädigers ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners bestehen, wenn letzterer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und so einer "ungewollten" Verpflichtung ausgesetzt wurde (BGH, a.a.O.).

Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend ein Schaden i.S.d. § 826 BGB zu bejahen. Durch die Konzeption des Motors … und der inkludierten streitgegenständlichen Software hat die Beklagte, wie auch von ihr beabsichtigt, bewirkt, dass die Endverbraucher Fahrzeuge mit dem eingebauten Motortyp erwerben, obwohl dieser in deren Unkenntnis die streitgegenständliche Software aufweist. Der Kaufgegenstand entspricht folglich nicht demjenigen, den ein Endverbraucher nach dem Kaufvertrag erwerben sollte.

Denn auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein Käufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen EG-Typengenehmigung erfüllt, die vertragsgegenständlich war. Daran bestanden vorliegend erhebliche Zweifel.

Diese Zweifel ergeben sich nicht nur der Rückrufanordnung durch das KBA. Vielmehr ergibt sich dies bereits aus der Existenz der Abschalteinrichtung selbst. Denn die Schaffung einer höheren Abgasrückführungsrate im Prüfmodus impliziert - davon muss bereits aus logischen Erwägungen ausgegangen werden - dass der Abgasausstoß unter Prüfbedingungen geringer ist und es somit leichter fällt, die für die Typengenehmigung vorgesehenen Grenzwerte einzuhalten. Dass die Grenzwerte auch im Normalbetrieb eingehalten worden wären, ist hinsichtlich des betriebenen Aufwandes durch Schaffung der beiden Modi substantiierungsbedürftig. Mit der Abgasrückführungsrate unter Laborbedingungen wurde somit ein vergleichsfähiger Marktwertfaktor manipuliert, der durchaus von Käuferinteresse sein kann. Der durchschnittliche Käufer darf erwarten, dass die auf dem Prüfstand getesteten Werte bis auf den Umstand der Laborumgebung keine verändernden Faktoren erfahren haben und aus diesem Grund keine Gefahr für die Genehmigungsfähigkeit begründet wurde (vgl. hierzu auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 12 O 104/16). Dass eine solche Gefahr realisiert wurde, zeigt - wie ausgeführt - die unstreitige Reaktion des KBA aus Oktober 2015.

Dass die Klägerin in Kenntnis der vorgenannten Umstände das Fahrzeug nicht, zumindest nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben hätte, liegt auf der Hand. Denn kein vernünftiger Käufer würde sich (bei unverändertem Kaufpreis) auch nur auf die bloße Möglichkeit eines Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug in objektiver Hinsicht weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind (ebenso: LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018, 6 O 320/17, Rz. 19, juris). Eine "ungewollte" Verpflichtung des Klägers durch Abschluss des Kaufvertrages kann danach bejaht werden.

(2) Der dadurch eingetretene Schaden ist auch nicht durch die Bereitstellung des Softwareupdates bzw. dessen Durchführung zu beseitigen. Nach der technischen Darstellung der Beklagten selbst handelt es sich bei dem Softwareupdate um eine Maßnahme, die erheblich in die Betriebsweise des Motors eingreift. So werde nicht nur die Abgasrückführungsrate erhöht, sondern gleichzeitig durch Veränderung des Einspritzmomentes und -drucks der Verbrennungsprozess selbst modifiziert, um erwarteten Nachteilen zu begegnen. Nach den eigenen Ausführungen der Beklagten seien hierbei die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgegriffen worden. Der komplette Gemischbildungsprozess wie Einspritzstrategie, der Raildruck, der Einspritzzeitpunkt und der Aufladegrad seien angepasst worden, um die Emissionen und den Verbrauch mit der angepassten Abgasrückführungsrate nicht zu beeinträchtigen. Die Maßnahme stellt hiernach aus Sicht der Kammer eine Form von "aliud" dar, das heißt, der vorhandene Mangel, welcher deliktsrechtlich nach obigen Ausführungen einen Schaden begründet, wird nicht beseitigt, vielmehr wird das Fahrzeug insgesamt verändert und stellt auch nach Durchführung des Updates nicht das vertraglich geschuldete Fahrzeug dar. Dieser Umstand der schuldrechtlichen Unmöglichkeit bewirkt im Deliktsrecht, dass dem Gläubiger eine Schadensminderung durch Durchführung des Updates nicht zugemutet werden kann.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre das Update aus Sicht der Kammer nicht geeignet, bei Durchführung den Schaden abzuwenden. Denn die Makelbehaftung des Fahrzeuges bliebe bestehen. Anders als bei einem einfachen schadhaften Bauteil, welches durch ein neues ausgetauscht werden kann, bedurfte es selbst nach dem Beklagtenvortrag der Nutzung des Wissens aus weiteren zehn Jahren Motorenentwicklung, um (so behauptet) trotz Einführung des adaptierten Modus im Fahrbetrieb keine Nachteile im Verbrauchsverhalten etc. zu erlangen. Ob diese technische Entwicklung unter dem vorhandenen Zeitdruck tatsächlich nachteilsfrei gelungen ist, ist hoch streitig. Da diese Diskussion auch in der Öffentlichkeit geführt wird, genügt dieser Umstand, um eine "Makelbehaftung" des Fahrzeuges, ähnlich der eines Unfallfahrzeuges annehmen zu können. Denn entsprechend dieser Rechtsprechung genügt der bloße Verdacht, dass ein Unfallschaden nicht hinreichend und sachgerecht bzw. folgenfrei repariert wurde, um einen Minderwert des Fahrzeuges zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Realisierung einer schlechten Reparatur tatsächlich nachgewiesen wird. Der Charakter des Fahrzeuges als Unfallfahrzeug lässt sich nicht korrigieren (vgl. insgesamt: BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06). Vergleichbar ist der Fall hier gelagert. Der in der Öffentlichkeit diskutierte Verdacht, dass die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Motortyps nach Durchführung des Softwareupdates Nachteile z.B. hinsichtlich der Geräuschentwicklung, des Verschleißes von Teilen oder im Verbrauch aufweisen könnten genügt, um eine Makelbehaftung zu bejahen (so im Ergebnis auch: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16).

(3) Da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten der Motor … und die darin verbaute Umschaltlogik ist, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug im Übrigen gebaut hat bzw. welchen Einfluss sie auf den Bau des Fahrzeugs hat nehmen können.

(4) Die schädigende Handlung ist der Beklagten, ebenso wie das erforderliche voluntative Element, auch gemäß § 31 BGB zuzurechnen. § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen. Die Rechtsprechung legt den Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters weit aus. Ausreichend ist, dass ihm durch die allgemeinen Betriebsregelungen und Handhabungen bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Der personelle Begriff deckt sich insoweit mit dem arbeitsrechtlichen des leitenden Angestellten (vgl. hierzu: Ellenberger, in: Palandt, 77. Auflage 2018., § 31, Rn. 6 m.w.N.). Die Tatsache, dass der Motor … mit der modifizierenden Software millionenfach nach seiner Entwicklung in Verkehr gebracht wurde indiziert, dass sowohl die technische Entwicklung als auch die Inverkehrbringung durch Personen veranlasst worden sein muss, die die genannten Voraussetzungen einer eigenverantwortlich handelnden, repräsentierenden Person erfüllen. Bezüglich dieser Personen ist sodann auch das erforderliche voluntative Element der Schädigungsabsicht und des besonders verwerflichen Verhaltens (dazu unten) erfüllt. Substantiierter Gegenvortrag zu dieser Indizwirkung fehlt (vgl. LG Paderborn, unter Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO: Urteil vom 07.04.2017, 2 O 118/16; vgl. auch: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16 und LG Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018, 6 O 320/17 zur sekundären Darlegungslast).

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die internen Ermittlungen nicht abgeschlossen seien. Aus diesem Umstand kann indes gefolgert werden, dass zumindest, sollte man sich dieser Wertung nicht anschließen, Organisationsmängel vorliegen, aufgrund derer die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als ob anstelle von Verrichtungsgehilfen verfassungsmäßige Vertreter gehandelt hätten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78). Denn eine juristische Person ist verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O.). Auch die Heranziehung dieser Rechtsprechung bewirkt, dass das voluntative Element, selbst, sollte es bei Personen ohne Leitungskompetenz verwirklicht sein, aufgrund Organisationsverschuldens zugerechnet werden müsste. Denn anderenfalls könnte sich die juristische Person durch bewusste Fehlorganisation einer besonders schwerwiegenden Haftung gemäß § 826 BGB entziehen, in anderen Fällen aber haftungsrechtlich belastet sein. Eine solche Differenzierung kann durch die Entwicklung der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden nicht gewollt sein und ist auch nicht zu vertreten, da deren Sinn gerade ist, eine Haftungsentziehung durch mangelhafte Organisation zu verhindern. Hilfsweise wäre abzustellen auf eine in jedem Fall anzunehmende sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der inneren Organisation - diese kann der Klägerseite nicht zugänglich sein. Ihre Darlegung ist zumutbar (vgl. hierzu insgesamt: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; a.A. wohl: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 6 U 146/16). Sollte sie - entsprechend dem Beklagtenvortrag - nicht möglich sein, greifen die Ausführungen zu den Organisationsmängeln. Auch kann verwiesen werden auf die Rechtsprechung zur einer Pflicht zur ausreichenden Dokumentation und Informationsspeicherungspflicht (BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az.: V ZR 239/94).

(5) Das Verhalten der Entwicklung und Inverkehrbringung des streitgegenständlichen Motortyps stellt eine vorsätzliche Schädigung dar, welche zugleich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erfolgt ist. Den handelnden Personen war aufgrund der oben genannten Indizwirkung bekannt, dass der in Verkehr gebrachte Motor bei Aufdeckung der Abschaltlogik Gefahr liefe, die EG-Typengenehmigung zu verlieren. Aufgrund der Vielzahl der in Verkehr gebrachten Produkte und der Vielzahl der betroffenen Endverbraucher verstößt die Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. hierzu: Sprau, in Palandt, 77. Auflage 2018, § 826, Rn. 3 f.). Das Verhalten stellt sich als besonders verwerflich dar, da die Beklagte, ob aus Gewinnstreben, Wettbewerbsfähigkeit oder sonstigen unternehmerischen Erwägungen heraus ihre Interessen über die Interessen einer Vielzahl ihrer Endkunden gestellt hat und in Kauf genommen hat, dass diese in der oben aufgeführten Weise Schaden nehmen. Hilfsweise kommt hinzu, dass der Umweltaspekt aufgrund der Sensibilisierung der Verbraucher auch bereits zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht per se als allein öffentliches Interesse angesehen werden kann. Denn das öffentliche Interesse speist sich aus den Einzelinteressen der gesamten Bevölkerung. Die Verringerung des Ausstoßes von Stickstoffen ist u.a. in den streitgegenständlichen Zulassungsnormen geregelt. Indes kann hieraus nicht reduzierend geschlossen werden, dass ein allein umweltpolitisches Interesse verfolgt wird, welches das Verhalten dem Einzelnen gegenüber nicht als verwerflich anzusehen ist. Denn die genannten Normen erheben die Grenzwerte, um den Einzelnen in seinem Lebensumfeld zu schützen, wodurch die aufgestellten Werte Individualinteresse erlangen. Das vorgetragene Individualinteresse erscheint damit nicht unglaubhaft allein aus dem Umstand heraus, dass die betroffenen Normen öffentlich rechtlichen Charakter besitzen (wohl a.A: LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 11 O 3993/16).

b. Als Rechtsfolge ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (31.826,35 Euro), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Weiter sind die allgemeinen Grundsätze der Vorteilsausgleichung zur Anwendung zu bringen. Danach sind die Vorteile zu berücksichtigen, die der Geschädigte vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogen hat. Dabei handelte es sich vorliegend um die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Die in Ansatz zu bringende Nutzungsentschädigung wurde gemäß § 287 ZPO auf 9.661,10 Euro geschätzt. Dabei geht die Kammer von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs B1, Modell … von 300.000 km aus (ebenso für diesen Fahrzeugtyp: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.10.2017, 9 O 8283/16, Rz. 26, juris). Unter weiterer Berücksichtigung einer Laufleistung von 91.067 km im Termin zur mündlichen Verhandlung errechnet sich die vorgenannte Nutzungsentschädigung (31.826,35 Euro ÷ 300.000 km × 91.067 km = 9.661,10 Euro). Zieht man diese Nutzungsentschädigung vom Bruttokaufpreis ab, errechnet sich der zugesprochene Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.165,25 Euro (31.826,35 Euro ./. 9.661,10 Euro).

Dem Abzug der Nutzungsentschädigung steht nicht entgegen, dass neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch (wohl) auch kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin bestehen. Denn auch bei der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs wäre der Abzug einer Nutzungsentschädigung vorzunehmen und insbesondere mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 243/08).

2. Weiter ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB verpflichtet, diesem Schadensersatz, der über den hinausgeht, zu leisten. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen (II. 1.). Infolgedessen hatte auch Klageantrag zu 2) Erfolg.

3. Auch soweit die Klägerin mit Klageantrag zu 3) die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, hat die Klage Erfolg.

Durch das anwaltliche Schreiben vom 04.12.2018 mit Fristsetzung bis zum 11.12.2018 wurde das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten, §§ 293, 295 BGB. Rückabwicklungsort ist der Wohnort der Klägerin. Da die Beklagte das Fahrzeug dort abholen muss, genügt gemäß § 295 BGB das wörtliche Angebot, welches hinreichend spezifiziert mit anwaltlichem Schreiben unterbreitet wurde.

4. Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

5. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgte ebenfalls aus § 826 BGB, da die Rechtsverfolgung über einen Rechtsanwalt zweckentsprechend im Sinne des § 249 BGB erscheint. Maßgeblich ist insoweit jedoch - auch unter Berücksichtigung einer auch schon im Zeitpunkt des vorgerichtlichen Tätigwerdens abzuziehende Nutzungsentschädigung, welche mit dem Kaufpreis zu saldieren ist (BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 334/06, Rz. 23, juris) - lediglich ein Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 Euro. Weiter kann die Kammer vorliegend keine Schwierigkeit erkenne, welche eine Geschäftsgebühr rechtfertigt, welche über 1,3 hinausgeht. Mithin ergibt sich ein Freistellungsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2019/5_O_284_18_Urteil_20190624.html - DE:LGE:2019:0624.5O284.18.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum