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Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten besteht darin, dass sie durch das bewusste Inverkehrbringen eines sachmangelbehafteten Fahrzeugs die ihr bekannten, für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände verschwiegen hat. Die Täuschung über vertragswesentliche Umstände, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten. Unwahre Angaben über die Abgaskonformität des Fahrzeugs führen zu falschen Vorstellungen hinsichtlich der Fahrzeugeigenschaften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |