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Die Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs im Abgasskandal ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Kläger nicht konkret vorträgt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung wie aus dem Motortyp EA 189 bekannt vorhanden ist und worauf er diese Annahme stützt. Der Umstand, dass das Kraftfahrzeugbundesamt eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung erließ, die den Rückruf des Fahrzeuges erforderlich machte, reicht für die Annahme einer Mangelhaftigkeit nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |