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Die serienmäßige Verwendung von Software, die überprüfte Werte lediglich in Prüfsituationen gewährleistet, ist sittenwidrig. Das Herstellen und Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Motorsoftware begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit und einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB, da die Beklagte als Herstellerin durch das Inverkehrbringen der manipulierten Software gegen die guten Sitten verstoßen hat und sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 31 BGB analog zurechnen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |