Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 13.06.2019: Anforderungen an die Darlegung eines Fahrzeugmangels wegen Abgasmanipulation und unzulässiger Abschalteinrichtungen




Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.06.2019 - 2 O 379/18) hat entschieden:

   Der Käufer eines Fahrzeugs kann erwarten, dass dieses die Voraussetzungen der angegebenen Schadstoffklasse erfüllt. Eine Nichterfüllung der angegebenen Schadstoffklasse oder die Verwendung einer Manipulationssoftware muss der Kläger jedoch schlüssig darlegen. Die Behauptung eines Mangels kann insbesondere nicht aus der Verwendung eines sog. thermischen Fensters geschlossen werden, wenn dieses nicht ausschließlich für den Prüfstand gedacht ist, noch aus Ermittlungen oder Rückrufen anderer Fahrzeugtypen, selbst bei gleichem Motortyp, aber anderer Schadstoffklasse.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus kaufrechtlichen noch aus deliktsrechtlichen Ansprüchen zu.

Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen des neuen Vortrags der Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.05.2019 bedurfte es nicht.

Auch bei Zugrundelegung des neuen Vortrags in Bezug auf die Abtretung der Ansprüche des Ehemannes an die Klägerin und zur Art des im Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin verbauten Motors hat die Klage keinen Erfolg.

Der Klägerin steht unabhängig von der Frage ihrer Aktivlegitimation kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB zu.

Sie hat das Vorliegen eines Mangels des Fahrzeugs i.S.v. § 434 BGB nicht schlüssig dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich weder eine Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit noch eine fehlende Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung.

Es kann dahinstehen, ob die Parteien eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend vereinbart haben, dass es die Voraussetzungen einer bestimmten Schadstoffklasse einhält (hier Euro 6). Denn grundsätzlich kann der Käufer eines Fahrzeugs unabhängig von einer Beschaffenheitsvereinbarung berechtigter Weise erwarten, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der angegebenen Schadstoffklasse erfüllt.

Eine Nichterfüllung der angegeben Schadstoffklasse hat die Klägerin allerdings nicht schlüssig dargelegt.

Diese ergibt sich zunächst nicht aus den Ausführungen der Klägerin zu Abweichungen zwischen dem Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand und im realen Straßenverkehr. Es entspricht der gesetzlichen Regelung, für die Eingruppierung der Fahrzeuge auf die auf dem Prüfstand gemessenen Werte abzustellen.

Eine Nichterfüllung der angegeben Schadstoffklasse folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Einsatz einer sog. Manipulationssoftware. Denn die Klägerin hat die Verwendung einer solchen, nach Auffassung des Gerichts einen Mangel darstellenden Software nicht schlüssig dargelegt.

Die aus anderen Verfahren bekannte Software anderer Fahrzeughersteller zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen eigens für den Prüfstand geltenden Betriebsmodus vorhält und dort die Abgasrückführung erhöht, wohingegen im "normalen" Straßenbetrieb dieser Modus nicht zur Anwendung gelangt. Die Verwendung eines solchen eigens für den Prüfstand konzipierten Modus ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Sie kann insbesondere nicht aus den Behauptungen der Klägerseite zur Verwendung eines sog. thermischen Fensters geschlossen werden. Dieses ist gerade nicht ausschließlich für den Prüfstand gedacht, sondern findet sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Straßenverkehr Anwendung. In Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 ist grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, dass die Abgasrückführung zum Schutz des Motors abgestellt werden kann.

Wie genau die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug der Klägerin funktioniert und ob dabei die Grenzen zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung überschritten werden, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem rechtskräftigen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt betroffen ist, noch, dass überhaupt Ermittlungen gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgenommen worden sind. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes ergibt, bietet die Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug bislang ein Softwareupdate auf freiwilliger Basis an, nicht aber ein zwingendes und auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt entwickeltes verpflichtendes Softwareupdate. Anhaltspunkte, aus denen sich ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt gerade für das streitgegenständliche Fahrzeug ergeben würden, hat die Klägerin auch im Übrigen nicht vorgetragen. Der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz zu Ermittlungen in Bezug auf Fahrzeuge mit dem Motor P und der Schadstoffklasse 5 genügen diesbezüglich nicht. Zum einen könnte nur aufgrund einer bestandskräftigen Rückrufs überhaupt auf einen Mangel geschlossen werden. Zum anderen kann auch von Ermittlungen zu einem Fahrzeugtyp nicht auf andere Fahrzeugtypen geschlossen werden, auch wenn sie mit demselben Motortyp ausgestattet sind, aber einer anderen Schadstoffklasse unterfallen. Die Behauptungen der Klägerin zur Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung stellen erkennbar bloße Mutmaßungen dar und sind deshalb als Vortrag ins Blaue hinein unbeachtlich.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen stehen der Klägerin auch keine deliktischen Ansprüche zu. Sie hat weder zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 Abs. 1 BGB noch zu einem etwaigen Anspruchs wegen Betrugs (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) schlüssig vorgetragen. Gleiches gilt für einen Anspruch der Klägerin gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007. Es ist schon fraglich, ob es sich bei den genannten Normen um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Jedenfalls aber hat die Klägerin Verstöße gegen die genannten Vorschriften nicht schlüssig dargelegt.

Sonstige Anspruchsgrundlagen, die das Begehren der Klägerin tragen würden, sind nicht ersichtlich. Aus dem Nichtbestehen der Hauptforderung folgt auch die Unbegründetheit des Zinsanspruchs.

Aus der Unbegründetheit des Klageantrags zu 1) folgt auch die Unbegründetheit der Klageanträge zu 2) und 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert : 58.147,99 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/2_O_379_18_Urteil_20190613.html - DE:LGK:2019:0613.2O379.18.00

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