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Der Käufer eines Fahrzeugs kann erwarten, dass dieses die Voraussetzungen der angegebenen Schadstoffklasse erfüllt. Eine Nichterfüllung der angegebenen Schadstoffklasse oder die Verwendung einer Manipulationssoftware muss der Kläger jedoch schlüssig darlegen. Die Behauptung eines Mangels kann insbesondere nicht aus der Verwendung eines sog. thermischen Fensters geschlossen werden, wenn dieses nicht ausschließlich für den Prüfstand gedacht ist, noch aus Ermittlungen oder Rückrufen anderer Fahrzeugtypen, selbst bei gleichem Motortyp, aber anderer Schadstoffklasse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |