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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB besteht gegen den Fahrzeughersteller, der Käufer durch die Entwicklung und Verwendung einer Abschalteinrichtung über den im Normalbetrieb der Fahrzeuge ausgestoßenen Schadstoffanteil täuscht. Diese Täuschung ist sittenwidrig, wenn sie dem Gewinnstreben dient, keine umwelttechnisch und rechtlich einwandfreie Abgasreinigung gewählt wurde und die Täuschung für den durchschnittlichen Kunden als technischen Laien nicht erkennbar war. Die Haftung der juristischen Person nach § 31 BGB umfasst das Handeln sämtlicher Personen, denen bedeutsame, wesensmäßige Funktionen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |