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Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist unzulässig, wenn die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt wurde und der Antragsteller nicht glaubhaft macht, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Lücken und Unzulänglichkeiten eines Gutachtens oder die bloße Annahme, das Ergebnis sei unzutreffend, rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Ein Sachverständiger geht nicht über seinen Gutachtenauftrag hinaus, wenn er zur Analyse des Unfallhergangs die Kompatibilität der Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen untersucht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |