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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Eine fehlende Trennung ist bereits dann gegeben, wenn der Betroffene einmalig ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |