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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 2,8 ng/ml beweist, dass der Betroffene zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann; unerheblich ist dabei, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Einer Feststellung, dass der Antragsteller bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss konkret in seiner Kraftfahreignung beeinträchtigt war, bedarf es nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |