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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert über 1 ng/ml beweist die mangelnde Trennung, wobei unerheblich ist, dass dies nur einmal geschah. Eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf gelegentlichen Konsum, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen einmaligen Konsum nicht substantiiert und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |