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Es bestehen Bedenken gegen die Verwertbarkeit von nicht in ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG aufgenommenen Straftaten im Rahmen der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV. Zur Verpflichtung des Gerichts, in Verfahren, die die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. (Leitsätze des Gerichts) |