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Ein Kraftfahrer bleibt auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt Führer eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 316a Abs. 1 StGB, solange er sich im Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist; dies ist regelmäßig erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor abgestellt hat. Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt, wenn der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zu einem Angriffsobjekt werden kann, auch bei nicht verkehrsbedingtem Halt, wenn verkehrsspezifische Umstände die Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |