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Der Kläger ist für die von ihm geltend gemachten Verletzungsfolgen beweisfällig geblieben, da er neben dem Vorliegen der Verletzungen als solchen auch dafür beweisbelastet ist, dass diese auf dem Unfall beruhen. Bei einer festgestellten geringen Differenzgeschwindigkeit kann eine unfallursächliche Verletzung mit HWS-Beschwerden und Thoraxprellung nach Sachverständigengutachten nicht angenommen werden, da die Beschwerden nicht mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit auf den Unfall zurückgeführt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |