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Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums reicht es aus, wenn sich die Behörde auf die allgemein bekannten Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Die Fahrerlaubnis ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zu entziehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird, was bei einem THC-Wert von 37 µg/l der Fall ist. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |