Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 22.03.2017: Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 22.03.2017 - 7 L 660/17) hat entschieden:

   Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat und der festgestellte THC-Wert den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist das fehlende Trennungsvermögen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


1. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2375/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2017 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am Montag, den 8. August 2016, gegen 22:45 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 22. August 2016 festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Zum fehlenden Trennungsvermögen: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N.

Auf den konkreten Berauschungszustand des Antragstellers oder die Höhe des festgestellten THC-COOH-Wertes in seinem Blut kommt es hingegen nicht an.

Es kann dahinstehen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann oder ob - entsprechend der Ansicht des Antragstellers - die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung grundsätzlich aufzuklären wäre,

Jedenfalls muss sich der Antragsteller nicht nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss vorhalten lassen, sondern zwei aktenkundige Fahrten. Er hatte am 23. Februar 2008 eine weitere Fahrt unter Einfluss von Cannabis unternommen, und ausweislich des Ergebnisses des Gutachtes des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C1. vom 25. April 2008 war im Blutserum ein THC-Wert von 3,9 ng/ml festgestellt worden (Bl. 71 ff. der Verwaltungsvorgänge).

Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus. Der Antragsteller hat im Rahmen der Polizeikontrolle vom 8. August 2016 gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, häufiger Cannabis zu konsumieren, letztmalig am Wochenende. Hieran muss er sich festhalten lassen. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, die von der Polizei protokollierte Aussage sei "an den Haaren herbeigezogen", "nicht ein niedergeschriebenes Wort" sei dabei wahr und die in Wahrheit unbedeutenden Aussagen des Antragstellers seien ihm "förmlich im Munde herumgedreht" worden, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Dafür, dass eine falsche Protokollierung erfolgt ist, ist nichts ersichtlich. Zudem steht der gelegentliche Konsum bereits aufgrund der vorgenannten zwei aktenkundigen Konsumakte fest.

An der damit festzustellenden Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers ändert auch der Vortrag des Antragstellers nichts, er habe in den Monaten seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss im August 2016 beanstandungsfrei am Kraftverkehr teilgenommen.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/7_L_660_17_Beschluss_20170322.html - DE:VGGE:2017:0322.7L660.17.00

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