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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat und der festgestellte THC-Wert den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist das fehlende Trennungsvermögen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |