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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Regelmäßiger Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung stets entfallen (Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV), wobei auch ein mehrmals wöchentlicher Konsum als regelmäßig gelten kann. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt und keine zusätzlichen gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen (Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV); hierbei ist für das unzureichende Trennen entscheidend, ob objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen wurde, bei der Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |