|
Das Amtsgericht Köln verurteilte die Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 3, bei der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 62 km/h überschritten wurde. Zugunsten der Betroffenen ging das Gericht von einer subjektiv vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h über 80 km/h aus. Die Messung erfolgte mittels einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage des Typs U. der Firma K. mit in die Fahrbahn eingelassenen piezoelektrischen Sensoren, die die Geschwindigkeit aus Zeitspannen zwischen den Sensorsignalen ermittelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |