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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die Beklagte den Käufer durch die Entwicklung und Verwendung einer Abschalteinrichtung über den tatsächlichen Schadstoffausstoß täuscht und ihm dadurch vorsätzlich einen Schaden in sittenwidriger Weise zufügt. Die Täuschung durch die Beklagte diente dem Gewinnstreben und war für den technischen Laien nicht erkennbar. Der Schaden besteht im Abschluss des wirtschaftlich nachteiligen Vertrages, da kein vernünftiger Kunde das Fahrzeug in Kenntnis der Umstände erworben hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |