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Ein Fall der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB liegt vor, wenn ein Verhalten nach seinem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, weil es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist, wie etwa das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Manipulationssoftware zur Abgasbeeinflussung. Der Geschädigte muss sich als Vorteilsausgleich Nutzungswertersatz gemäß § 249 BGB (entsprechend § 346 Abs. 2 BGB) anrechnen lassen. Weitergehende Zinsen für einen früheren Zeitpunkt gemäß § 849 BGB sind nicht geschuldet, wenn keine "Entziehung einer Sache" vorliegt, sondern der Geschädigte für einen Geldbetrag ein voll nutzbares Äquivalent erhalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |