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Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen eines mit einer Umschaltsoftware ausgestatteten Motors, der nur auf dem Prüfstand die Emissionsgrenzwerte einhält, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB begangen. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |