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Ein auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteter Antrag im Abgasskandal ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn dem Kläger ein vorrangiger Leistungsantrag möglich und zumutbar ist. Ein Schadensersatzanspruch kann zudem nicht festgestellt werden, wenn die Behauptung einer Manipulation des streitgegenständlichen Motors ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte erfolgt und damit als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |