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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Wertminderung eines Fahrzeugs mit EA 288 Motor aufgrund einer angeblichen Softwaremanipulation ist unbegründet, wenn es an der Substantiierung des klägerischen Vortrags bezüglich des Vorliegens einer solchen Abschalteinrichtung fehlt. Ein Rückschluss vom Einsatz einer Abschalteinrichtung beim EA 189 Motor auf den EA 288 Motor entbehrt jeglicher Substanz, insbesondere wenn kein Einschreiten des Kraftfahrt-Bundesamtes für den EA 288 Motor erfolgte und das Beweisangebot auf Ausforschung gerichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |